Information zur Rundfunkgebührenpflicht für Au pairs !!
Grundsätzlich gilt Folgendes:
Ein Au pair ist für die Dauer des Aufenthaltes in Deutschland ein Haushaltangehöriger. Für einen Haushaltangehörigen (z.B. im elterlichen Haushalt) besteht immer dann separate Anmelde- und Gebührenpflicht, wenn in dessen Zimmer, Wohnbereich oder Auto Rundfunkgeräte vorhanden sind und derjenige über ein Einkommen verfügt, dass den einfachen Sozialhilferegelsatz/Regelsatz für Haushaltangehörige übersteigt. Die Höhe der derzeitigen Regelsätze betragen in den alten Bundesländern 276,00 EUR und in den neuen Bundesländern 265,00 EUR. Damit besteht weder bei einem Einkommen von 205,00 EUR, noch bei 260,00 EUR Gebührenpflicht.
Bitte beachten Sie auch das beigefügte Merkblatt.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Angaben weiterhelfen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Gebühreneinzugszentrale
i. A. M. Rudolph…“
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Neue Richtlinien bei der Agentur für Arbeit !!
Au pairs können für mindestens 6 Monate und maximal 12 Monate in Deutschland bleiben.
Es können auch verheiratete Au pairs eine Arbeitsgenehmigung erhalten.
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So können Eltern ihre Steuerlast verringern !!
Eine gute Nachricht für Familien kommt aus Berlin: Mitte März hat der Bundestag beschlossen, die finanzielle Belastung von Eltern zu verringern. Danach werden künftig mehr erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten steuerlich abzugsfähig sein als bisher. Das Gesetz soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2006 gelten.Die neue Regelung gilt für Kinder bis 14 Jahre. Anerkannt werden zwei Drittel der tatsächlichen Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 Euro pro Kind, die steuerlich wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden, also abgesetzt werden dürfen. Somit können all jene Eltern aufatmen, die wegen ihrer eigenen Berufstätigkeit Kosten für die Betreuung ihrer Kinder aufwenden müssen. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um einen arbeitenden alleinerziehenden Elternteil oder um ein doppelt verdienendes Paar handelt. Bisher war es so, dass bestimmte Kinderbetreuungskosten nur dann von der Steuer abgesetzt werden konnten, wenn diese den Betrag von 1.548 Euro überschritten. Ab 2006 können erwerbsbedingte Aufwendungen für Kinder, die zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören, bereits ab dem ersten Euro geltend gemacht werden, und zwar bis zu einer Höhe von maximal 6.000 Euro. Davon können bis zu zwei Drittel - also maximal 4.000 Euro - als abzugsfähige Kosten anerkannt werden. Was darüber hinausgeht müssen die Eltern weiterhin selber tragen. Auch bei einem geringeren Aufwand, z. B. in Höhe von 1.000 Euro, gilt künftig die Zwei-Drittel-Regel: Unter den genannten Bedingungen sind davon 666 Euro abzugsfähig und die übrigen 333 Euro von den Eltern selbst zu tragen. Auch wenn nur ein Elternteil erwerbstätig und der andere behindert, dauerhaft krank oder in Ausbildung ist, gilt die Regelung analog. Die entsprechenden Aufwendungen werden dann als Sonderausgaben anerkannt.
Für Kinder im Alter zwischen drei und sechs Jahren soll der Steuervorteil unabhängig von der Berufstätigkeit des zweiten Partners gelten.
Grundsätzlich nicht abzugsfähig sind Aufwendungen wie Schulgeld, Nachhilfe oder Musikunterricht. Auch sportliche oder andere Freizeitbetätigungen gehören nicht zu den Leistungen, die sich steuermindernd auswirken.
Abzugsfähig hingegen sind beispielsweise Ausgaben für Kindergarten, Hort, Tagesmutter, ein Au pair-Mädchen oder die Hausaufgabenbetreuung.
Die Kosten für Taschengeld und Unterbringung eines Aupairs können künftig nur noch unter folgenden Bedingungen steuerlich geltend gemacht werden:
- Beide, Gastvater und Gastmutter, sind berufstätig.
- Das Aupair erhält sein Taschengeld auf ein Girokonto überwiesen.
- Der Aupairvertrag muss ausdrücklich deklarieren, dass das Aupair nicht zu Haushaltstätigkeiten herangezogen wird sondern ausschließlich für die Betreuung der Kinder zuständig ist.
Quelle: Bundessteuerberaterkammer
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Keine Praxisgebühr für Au-Pairs!!
Die Einführung der Praxisgebühr in deutschen Arztpraxen hat zu großer Verunsicherung in der deutschen Öffentlichkeit geführt.
Die Gastfamilie schließt für das Au Pair eine private Krankenversicherung bei einem geeigneten Au Pair Versicherer ab. Als Privatversicherte muss das Au Pair jedoch keine Praxisgebühr zahlen.
Allerdings muss sie bei einer notwendigen Behandlung die Kosten für notwendige Medikamente erst vorlegen, also im Voraus bezahlen, und lässt sich später den Betrag von der Krankenversicherung zurückerstatten.
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Liebe Gastfamilien, aus gegebenen Anlass lesen Sie bitte diese WARNUNG!!!
Es ist nun schon mehrfach zu meinen Ohren gedrungen, das Gastfamilien sich "vermeindlich günstig" über eine der zahlreichen Datenbanken im Internet ein häufig britisches Aupair gefunden haben, bei dem sich dann herausstellte, dass es sich derzeit in Afrika aufhält und bei der Finanzierung des Fluges nach Deutschland Hilfe seitens der Gastfamilie benötigt. Wir als Agentur freuen uns immer sehr wenn Aupairs aus ärmeren Verhältnissen seitens der Gastfamilien finanzielle Unterstützung erhalten - ABER BITTE ZAHLEN SIE NIE IM VORAUS für die Flug- oder Untersuchungskosten eines Aupairs. Hier handelt es sich leider all zu oft um kriminelle Machenschaften von fiesen Abzocker-Banden. Oft existiert das Aupair gar nicht wirklich und man will lediglich die Gastfamilie dazu bringen, Geld zu überweisen, was gutgläubige Familien leider immer wieder tun. Wenn Sie Ihr künftiges Aupair wirklich finanziell unterstützen wollen, zahlen Sie ihm NACH EINREISE pro Monat je 1/12 der Reisekosten zurück. Das ist fair und hilft Ihnen nur für das zu zahlen, was Sie wirklich erhalten haben (Auch im Falle eines Gastfamilienwechsels sind Sie so nicht für die gesamten Flugkosten verantwortlich.) Besagte Aupairs existieren oft gar nicht und reisen auch gar nicht ein. Leider häufen sich in letzter Zeit diese Fälle und manche Datenbanken sind gerade zuvon solchen Aupairs übersät.
